Wissenswertes

Wissenswertes

Charakteristisch für Verkehrsunfälle ist, dass sie sich plötzlich ereignen. Als Geschädigter fehlt manchmal das Wissen über den Umgang mit solchen stressbehafteten Situationen. Aus diesem Grund haben wir für Sie einige Begriffe und Abläufe, die mit Verkehrsunfällen in Verbindung stehen, näher erläutert. Kfz Sachverständiger Nehman berät Sie gern zu technischen Fragen rund um das Thema Kfz. Häufig gestellte Fragen finden Sie unter dem Menü FAQs.

1- Warum ist ein freier Kfz Sachverständiger empfehlenswert?

Sie haben das Recht, den Kfz Sachverständigen Ihres Vertrauens zu wählen! Die Vorteile bei der Wahl eines freien Kfz Gutachters sind die unabhängig und die Neutralität. Das sind wichtige Voraussetzungen für eine fachmännische Schadensbewertung bei Unfallgutachten. Nur mit einem freien Kfz Gutacher können Sie Ihre Schadenersatzansprüche vollständig geltend machen.

2- Verhaltenregeln nach einem Verkehrsunfall

Anhalten, Unfallstelle sichern, Polizei rufen

Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet, zunächst an der Unfallstelle zu verbleiben. Tun Sie das nicht, könnten Sie sich laut § 142 StGB wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort strafbar machen. Der erste Schritt nach einem Verkehrsunfall ist folglich immer:

Anhalten und mit dem Unfallgegner Kontakt aufnehmen.

Wenn Sie den Unfallgegner nicht erreichen können, z.B. wenn Sie beim Parken jemanden beschädigt haben, rufen Sie die Polizei. Sie nimmt den Unfall auf.

Handelt es sich um einen größeren Verkehrsunfall und nicht um einen Parkrempler, muss die Unfallstelle gesichert sein. Sie und mögliche Verletzte dürfen nicht durch andere Fahrzeuge gefährdet werden. Setzen Sie den Warnblinker und ziehen Sie Ihre Warnweste an, sodass Sie von anderen Verkehrsteilnehmern besser gesehen werden. Stellen Sie nun das Warndreieck auf, und zwar in einem ausreichenden Abstand zum Unfallort.

Der Abstand hängt vom Ort und den Gegebenheiten der Unfallstelle ab. Sie können sich an folgenden Richtlinien orientieren:

Auf der Autobahn: 150 bis 300 Meter
Bei schnellem Verkehr: 100 bis 150 Meter
In der Stadt: ca. 50 Meter

Wenn nötig, Erste Hilfe leisten und Notruf wählen

Nachdem Sie die Unfallstelle gesichert haben, verschaffen Sie sich einen Überblick über die Situation. Ist jemand verletzt worden? Wenn ja, wie viele Personen sind verletzt? Sind die Verletzungen schwer? Wer benötigt am dringendsten Hilfe? Leisten Sie nun Erste Hilfe und rufen Sie direkt den Notruf oder fordern Sie andere Verkehrsteilnehmer dazu auf, einen Notruf abzusetzen.

Personalien austauschen und Unfall aufnehmen

Nach dem Austauschen der Personalien erfolgt die Unfallaufnahme. Nutzen Sie dazu einen Unfallaufnahmebogen. Fotografieren Sie die Unfallstelle und die beschädigten Fahrzeuge. Schreiben Sie sich die Kontaktinformationen von Zeugen auf, die den Unfall beobachtet haben. Wenn Sie sich bei der Beweislage oder der Unfallaufnahme unsicher sind, ziehen Sie die Polizei hinzu, die Ihnen bei der Unfallaufnahme helfen kann.

Geben Sie keine Schuld zu

Vor Ort dürfen Sie unter keinen Umständen ein pauschales Schuldanerkenntnis abgeben. So vermeiden Sie Probleme mit Ihrer Versicherung. Im schlimmsten Fall kann es zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes kommen.

Verständigen Sie Ihren Rechtsanwalt und Ihren Kfz Sachverständigen

Noch bevor Sie eine Schadensmeldung bei Ihrer Versicherung einreichen, nehmen Sie Kontakt zu Personen mit Expertise wie z.B.: einen Verkehrsrechtsanwalts und einen Kfz Gutachters auf. Diese können Ihnen bei der Verfassung der Schadensmeldung und bei den nächsten Schritten weiterhelfen.

Sie haben das Recht auf einen Rechtsanwalt: Sofern Sie nicht schuld am Unfall sind, muss die Versicherung des Unfallgegners Ihre Kosten für die Beauftragung eines Verkehrsanwalts zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche tragen.

 

3- Ablauf einer Schadensaufnahme vor Ort

Zu Beginn einer Schadensaufnahme werden zuerst die folgenden Daten aufgenommen:

Erste Priorität haben die Unfalldaten:

– Wer ist Geschädigter? (Fahrzeughalter oder bevollmächtigte Person)

– Wer ist der Unfallgegner? (Fahrzeughalter)

– Wie lautet die Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners? Wie lautet das amtliche Kennzeichen und falls vorhanden die Schadensnummer.

– Wann und wo fand der Unfall statt (Unfalltag und Unfallort)

– Wie ist der Unfall passiert? (Unfallhergang)

Danach werden die Fahrzeugdaten aufgenommen:

– Fahrzeugidentifikationsnummer

– Kilometerstand

– Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung

– Reifengrößen und Profiltiefen an Vorder- und Hinterachse

– Ausstattungsvarianten

– Sonderzubehör (zum Beispiel Gasanlagenumbau, Tieferlegung)

Nun werden Alt- und/oder Vorschäden notiert:

– Rost

– Dellen und Beulen

– Kratzer und Lackschäden

Zuletzt werden unfallbedingte Schäden aufgenommen:

– Bauteile, die erneuert werden müssen

– Bauteile, die instandgesetzt werden müssen

– Lackbeschädigungen

4- Die 10 häufigsten Arten von Verkehrsunfällen

– Überhöhte Geschwindigkeit und Abkommen von der Fahrbahn (17 %)

– Das Abkommen von der Fahrbahn (4 %)

– Auffahrunfälle durch zu geringen Abstand (7 %)

– Ablenkung durch Handy oder Radio, Telefonieren ohne Freisprechanlage (4,8 %)

– Missachtung der Vorfahrt (5,5 %)

– Abkommen von der linken Fahrspur (5 %)

– Stark überhöhte Geschwindigkeit bei regennasser Fahrbahn (5 %)

– Wagen gerät ins Schleudern (10 %)

– Fehler beim Überholen (7 %)

– Überhöhte Geschwindigkeit in Kurven (9,5 %)

5- Der Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs ist die Summe, die aufgewendet werden müsste, um ein gleichwertiges Fahrzeug zu beschaffen. Faktoren, die für den Wiederbeschaffungswert eine Rolle spielen, sind: Die Ausstattung des Fahrzeugs, die Kilometerleistung, der Zustand und die Region – in wohlhabenderen Regionen sind die Kosten der Beschaffung höher. Wiederbeschaffungswert bedeutet übrigens nicht Zeitwert! Der Wiederbeschaffungswert liegt in der Regel 20 bis 25 Prozent über dem Zeitwert. Lassen Sie sich dazu von Ihrem Kfz Gutachter beraten.

6- Der Restwert

Der Restwert ist der Wert, den ein Fahrzeug nach einem Unfall im unreparierten Zustand noch hat, d.h. zu welchem Betrag Sie das Auto in diesem Zustand noch verkaufen können. Der Restwert wird in der Regel von einem Kfz Sachverständigen ermittelt. Wichtig ist der Restwert im Totalschadenfall, denn dieser wird von dem auszubezahlenden Betrag der gegnerischen Versicherung abgezogen.

Leider neigen manche Versicherungen dazu den Restwert möglichst hoch anzusetzen, um damit den Geschädigten weniger auszahlen zu müssen. An dieser Stelle kommt dem Kfz Gutachter eine wichtige Rolle zu, weil er mit seiner Expertise unvoreingenommen eine realistische und plausible Restwertschätzung abgibt.

7- Die Wertminderung

Nach einem Unfallschaden kann ein Fahrzeug manchmal nicht so wiederhergestellt werden, dass es genau dem Zustand vor dem Unfall entspricht. Das Fahrzeug kann zum Beispiel Reparaturspuren aufweisen oder weiterhin Restschäden haben. Das hat zur Folge, dass das Auto dauerhaft in seinem Wert gemindert wird. Unterschieden wird zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung:

Die merkantile Wertminderung ist ein vollumfänglicher Wertausgleich gegenüber einem baugleichen, gleichwertigen und unfallfreien Fahrzeugs.

Eine technische Wertminderung ist die Ausnahme und tritt dann ein, wenn sich ein gleichwertiger technischer Zustand eines Fahrzeugs wie vor dem Unfall nicht wiederherstellen lässt oder wenn diese Wiederherstellung aus wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist.

Wichtig: Eine Wertminderung wird von der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nur dann erstattet, wenn sie von einem Kfz Sachverständigen in einem Gutachten ermittelt wurde.

8- Die Reparaturdauer und der Nutzungsausfall

Erstattung des Nutzungsausfalls 

Wenn Sie Ihren Pkw nach einem Unfall nicht wie gewohnt nutzen können, weil dieser nicht mehr verkehrstüchtig ist, so steht Ihnen ein Mietwagen oder ein Nutzungsausfall in Form einer täglichen Zahlung zu. Die Höhe dieser Zahlung hängt von der Fahrzeugklasse ab. Leider passiert es häufig, dass die Versicherung des Unfallgegners  diesen sogenannten Nutzungsausfall nur teilweise erstattet.

Als Geschädigter haben Sie grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass ein Unfallschaden zügig reguliert wird. Mit dem Tag des Unfalls beginnt der Anspruch auf den Nutzungsausfall. Ein Gutachter sollte spätestens drei Tage nach dem Unfall beauftragt werden. Allerdings haftet der Geschädigte nicht für entstandene Verzögerungen bei der Erstellung des Gutachtens. Sobald das Gutachten vorliegt, darf der Geschädigte entscheiden, ob er eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung als Art des Schadenersatzes wählt.

Zeitraum für den Nutzungsausfall berechnen

Der Zeitraum für eine Erstattung des Nutzungsausfalls berechnet sich also aus der Ausfallzeit, das heißt, aus der benötigten Zeit für die Reparatur bzw. die Wiederbeschaffungsdauer des Fahrzeugs. Hinzukommt die Dauer der Schadenfeststellung und ggf. eine Überlegungszeit des Geschädigten (die auch durchaus drei Tage lang sein darf).

Verfügt der Geschädigte selbst über ein weiteres Fahrzeug, das er nutzen kann und dessen  Nutzung ihm zuzumuten ist, so besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfall. Wird dem Geschädigten durch Dritte kostenfrei ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt, so besteht sein Anspruch auf die Erstattung  des Nutzungsausfalls weiterhin.

Nutzungsausfall durch eine verzögerte Reparatur

Dauert die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs nach einem Unfall länger als objektiv notwendig (zum Beispiel durch eine unverhältnismäßig lange Ersatzteillieferung) so steht dem Geschädigten neben der Übernahme der Reparaturkosten für das Fahrzeug durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zusätzlich eine Erstattung für den erweiterten Nutzungsausfall zu. Dies ist nur der Fall, wenn Sie als Geschädigter auf den Reparaturablauf keinen Einfluss  nehmen können – das ist aber fast immer der Fall. Ein Gutachter kann Ihnen behilflich sein.

9- Der wirtschaftliche Totalschaden und die 130%-Regel

Ein wirtschaftlicher Totalschaden bedeutet, dass die Reparaturkosten für die Wiederherstellung des Fahrzeugs den Fahrzeugwert übersteigen. Zur Feststellung eines wirtschaftlichen Totalschadens muss der Kfz Gutachter zuerst den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ermitteln. Die 130-Prozent-Regel besagt, dass der Geschädigte sein Fahrzeug auch dann noch reparieren darf, wenn die Reparaturkosten nach dem Unfall den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 Prozent übersteigen.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt also nur dann vor, wenn die Instandsetzung des Fahrzeugs mehr als 130 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Autos liegt. Allerdings muss der Geschädigte bei Inanspruchnahme der 130-Prozent-Regel die Reparatur des Autos nachweisen und dieses noch mindestens sechs Monate in seinem Besitz halten.

Bei einer normalen Schadensabwicklung bezahlt die Versicherung die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert. Aus diesem Grund ermittelt der Kfz Sachverständige den Wiederbeschaffungswert.

10- Der technische Totalschaden

Ein technischer Totalschaden liegt dann vor, wenn das Fahrzeug irreparabel ist oder eine Wiederherstellung einen Eingriff in die Fahrzeugstruktur erfordert.

11- Die fiktive Abrechnung

Die fiktive Abrechnung ist eine Möglichkeit der Schadensabrechnung. Sie beruht nicht auf der Grundlage einer konkreten Reparaturkostenabrechnung, sondern wird durch ein unabhängiges Kfz Gutachten ermittelt. Sie ist damit „fiktiv“ in dem Sinne, dass sie auf einem Gutachten hinsichtlich des Reparaturaufwands und des merkantilen Minderwertes beruht.

Für eine fiktive Abrechnung muss ein Unfallschaden an einem Fahrzeug von einem Kfz Sachverständigen begutachtet werden. Der Kfz Sachverständige ermittelt die Reparaturkosten fiktiv, inklusive etwaiger Zuschläge, z.B. für Ersatzteile.

Allerdings muss die Mehrwertsteuer von der Haftpflichtversicherung nur dann bezahlt werden, wenn diese auch tatsächlich angefallen ist – im Falle einer fiktiven Abrechnung trifft diese also nicht zu. Mehrwertsteuer fallen nur bei der Honorierung des Anwaltes oder des Kfz Gutachters an.

Die fiktive Abrechnung ist damit eine legale Art der Schadensabrechnung. Der durch den Unfall Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Reparaturkostenabrechnung vorzulegen, damit sie von der Kfz-Versicherung bezahlt wird. Er kann laut Verkehrsrecht unter verschiedenen Abrechnungsarten wählen.

Die fiktive Abrechnung ist grundsätzlich in jedem Schadenfall möglich – außer bei einem Bagatellschaden, das heißt bei einem Schaden in solch geringem Ausmaß, dass kein Gutachten notwendig ist, sondern ein Kostenvoranschlag für die Regulierung genügt.

Verkehrsunfälle in Niedersachsen pro Tag